Zertifizierungsbedingungen
Zertifizierungsbedingungen formelCert
Ergänzende Bedingungen für Zertifizierungsleistungen
Stand: September 2026
Anbieter
formelCuP GmbH
Franckestraße 2
06110 Halle (Saale)
Postanschrift:
Brachwitzer Straße 16
06118 Halle (Saale)
Vertreten durch die Geschäftsführer:
Prof. Dr. Michael Schwerdtfeger und Patrick Schmidt
Telefon: 0345 689 251 78
Mobil: 0177 5711406
E-Mail: info@formelcup.de
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Handelsregister: HRB 37654
USt-IdNr.: DE463271915
§ 1 Geltungsbereich
Diese Zertifizierungsbedingungen gelten für Zertifizierungsleistungen, die von der formelCuP GmbH unter der Bezeichnung formelCert angeboten und durchgeführt werden.
Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der formelCuP GmbH.
Für den jeweiligen Zertifizierungsauftrag gelten zusätzlich das konkrete Angebot, die vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls weitere ausdrücklich vereinbarte Zertifizierungsanforderungen.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Zertifizierungsauftrag haben Vorrang vor diesen Zertifizierungsbedingungen.
§ 2 Gegenstand der Zertifizierung
Gegenstand der Zertifizierung ist die Bewertung des Qualitätsmanagementsystems des Auftraggebers anhand der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Anforderungen und Zertifizierungsgrundlagen.
Als Zertifizierungsgrundlage können insbesondere Anforderungen der DIN EN ISO 9001 und/oder DIN EN ISO 15224 in der jeweils für den Auftrag vereinbarten Fassung herangezogen werden.
Der konkrete Geltungsbereich der Zertifizierung ergibt sich aus dem jeweiligen Zertifizierungsauftrag und dem ausgestellten Zertifikat.
Die Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems stellt keine Zertifizierung einzelner Produkte, medizinischer Leistungen oder Behandlungsergebnisse dar, sofern dies nicht ausdrücklich Gegenstand eines gesonderten Zertifizierungsverfahrens ist.
Eine Zertifizierung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene behördliche Zulassung, Genehmigung, Überwachung oder sonstige Fachprüfung.
§ 3 Zertifizierungsverfahren
Art und Umfang des Zertifizierungsverfahrens richten sich nach der vereinbarten Zertifizierungsgrundlage, dem festgelegten Geltungsbereich und den Anforderungen des jeweiligen Auftrags.
Das Zertifizierungsverfahren kann insbesondere folgende Bestandteile umfassen:
Prüfung relevanter QM-Dokumentationen und Nachweise,
Planung und Durchführung eines Audits,
Bewertung von Feststellungen und Abweichungen,
Bearbeitung und Nachweis erforderlicher Korrekturmaßnahmen sowie
abschließende Zertifizierungsentscheidung.
Werden im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens Abweichungen festgestellt, erhält der Auftraggeber Gelegenheit, diese entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Verfahrens zu bearbeiten und erforderliche Nachweise vorzulegen.
Erforderliche Termine und Fristen werden dem Auftraggeber im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens mitgeteilt beziehungsweise mit ihm abgestimmt.
§ 4 Objektivität und Unabhängigkeit
Zertifizierungsverfahren werden nach sachlichen, nachvollziehbaren und einheitlichen Kriterien durchgeführt.
Eine vorherige Beratung, QM-Begleitung, Auditvorbereitung oder sonstige Unterstützungsleistung begründet keinen Anspruch auf eine positive Zertifizierungsentscheidung.
Die erforderliche Objektivität und Unabhängigkeit der Zertifizierungsentscheidung wird im jeweiligen Zertifizierungsverfahren sichergestellt.
Die Beauftragung zusätzlicher Beratungsleistungen ist keine Voraussetzung für die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Zertifikats.
§ 5 Zertifizierungsentscheidung
Die Beauftragung und Bezahlung einer Zertifizierungsleistung begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Zertifikats.
Voraussetzung für die Erteilung eines Zertifikats ist die Erfüllung der für das jeweilige Zertifizierungsverfahren vereinbarten Anforderungen.
Die Zertifizierungsentscheidung erfolgt auf Grundlage der im Zertifizierungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, Feststellungen und vorgelegten Nachweise.
Festgestellte Abweichungen können vor einer positiven Zertifizierungsentscheidung zu bearbeiten und durch geeignete Nachweise zu schließen sein.
Werden die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Erteilung des Zertifikats abgelehnt werden.
§ 6 Zertifikat und Gültigkeit
Bei einer positiven Zertifizierungsentscheidung wird dem Auftraggeber ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt.
Das Zertifikat enthält insbesondere Angaben zur zertifizierten Organisation, zum Geltungsbereich, zur zugrunde gelegten Zertifizierungsgrundlage sowie zur Gültigkeitsdauer.
Zertifikate können entsprechend dem vereinbarten Zertifizierungsverfahren mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden.
Maßgeblich ist die auf dem jeweiligen Zertifikat ausgewiesene Gültigkeitsdauer.
Die Aufrechterhaltung der Zertifizierung kann von vereinbarten oder nach dem jeweiligen Zertifizierungsverfahren erforderlichen Überwachungsmaßnahmen abhängig sein.
§ 7 Überwachung und Rezertifizierung
Während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikats können entsprechend dem vereinbarten Zertifizierungsverfahren Überwachungs-, Zwischen- oder Folgeaudits vorgesehen werden.
Art, Umfang und Zeitpunkt solcher Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Zertifizierungsverfahren und den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.
Vor Ablauf eines Zertifikats kann ein Rezertifizierungsverfahren vereinbart und durchgeführt werden.
Eine bestehende Zertifizierung begründet keinen automatischen Anspruch auf eine erneute Zertifizierung.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise vollständig und nach bestem Wissen zutreffend zur Verfügung.
Soweit es für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber Zugang zu relevanten Bereichen, Dokumenten, Nachweisen und Ansprechpartnern.
Der Auftraggeber informiert formelCert über wesentliche Änderungen, die den zertifizierten Geltungsbereich oder die Voraussetzungen der Zertifizierung beeinflussen können.
Hierzu zählen insbesondere wesentliche Änderungen:
der Organisationsstruktur,
des Leistungsumfangs,
von Standorten,
wesentlicher Prozesse oder
sonstiger für die Zertifizierung relevanter Rahmenbedingungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zertifikate und Zertifizierungszeichen ausschließlich entsprechend diesen Zertifizierungsbedingungen und innerhalb des tatsächlich zertifizierten Geltungsbereichs zu verwenden.
§ 9 Nutzung des Zertifikats und des formelCert-Siegels
Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf der Auftraggeber auf die bestehende Zertifizierung hinweisen und das hierfür freigegebene formelCert-Siegel im vereinbarten Umfang verwenden.
Zertifikat und Siegel dürfen weder irreführend noch verfälschend oder außerhalb des zertifizierten Geltungsbereichs verwendet werden.
Zertifikat und Siegel dürfen insbesondere nicht in einer Weise verwendet werden, durch die der Eindruck entsteht, einzelne Produkte, medizinische Leistungen oder Behandlungsergebnisse seien zertifiziert, wenn sich die Zertifizierung ausschließlich auf das Qualitätsmanagementsystem der Einrichtung bezieht.
Inhaltliche Veränderungen des Zertifikats oder des Zertifizierungszeichens sind nicht zulässig.
Die Verwendung von Zertifikat und Siegel darf nicht den Eindruck einer behördlichen Anerkennung oder einer tatsächlich nicht bestehenden Akkreditierung vermitteln.
§ 10 Akkreditierung
Eine Zertifizierung wird nur dann als akkreditiert bezeichnet oder mit einem entsprechenden Akkreditierungszeichen verbunden, wenn für die betreffende Zertifizierungsleistung tatsächlich eine gültige Akkreditierung besteht und deren Bedingungen die konkrete Verwendung gestatten.
Besteht für die jeweilige Zertifizierungsleistung keine entsprechende Akkreditierung, darf weder ausdrücklich noch durch Gestaltung, Kennzeichnung oder sonstige Kommunikation der Eindruck einer akkreditierten Zertifizierung erweckt werden.
§ 11 Änderungen des Zertifizierungsumfangs
Ändern sich während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats wesentliche Voraussetzungen oder der zertifizierte Geltungsbereich, kann geprüft werden, ob eine Anpassung der bestehenden Zertifizierung erforderlich ist.
Abhängig von Art und Umfang der Änderung können zusätzliche Nachweise, Bewertungen oder Audits erforderlich werden.
Der Geltungsbereich des Zertifikats kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erweitert oder eingeschränkt werden.
§ 12 Aussetzung, Einschränkung und Entzug
Eine Zertifizierung kann ausgesetzt, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
wesentliche Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt werden,
vereinbarte oder erforderliche Überwachungsmaßnahmen nicht ermöglicht werden,
wesentliche Abweichungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen bearbeitet werden,
Zertifikate oder Zertifizierungszeichen irreführend oder missbräuchlich verwendet werden oder
der Auftraggeber selbst die Beendigung der Zertifizierung verlangt.
Vor einer entsprechenden Entscheidung erhält der Auftraggeber grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erforderlich machen.
Im Falle einer Einschränkung wird der zertifizierte Geltungsbereich entsprechend angepasst.
Während einer Aussetzung darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass eine uneingeschränkt gültige Zertifizierung besteht.
§ 13 Ablauf und Beendigung der Zertifizierung
Nach Ablauf, Entzug oder sonstiger Beendigung einer Zertifizierung darf der Auftraggeber nicht mehr mit einer aktuell bestehenden Zertifizierung werben.
Dies gilt insbesondere für die Verwendung des formelCert-Siegels auf Webseiten, Geschäftspapieren, Werbematerialien und sonstigen Medien.
Eine Verwendung abgelaufener Zertifikate zu Dokumentations- oder Archivzwecken bleibt zulässig, sofern eindeutig erkennbar ist, dass die Zertifizierung nicht mehr aktuell besteht.
§ 14 Beschwerden und Einsprüche
Beschwerden im Zusammenhang mit einem Zertifizierungsverfahren können in Textform an formelCert gerichtet werden.
Gegen eine Zertifizierungsentscheidung kann der Auftraggeber einen begründeten Einspruch einlegen.
Beschwerden und Einsprüche werden dokumentiert und sachlich geprüft.
Die Bearbeitung erfolgt unter Wahrung der erforderlichen Objektivität.
Der Betroffene wird über das Ergebnis der Prüfung informiert, soweit rechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige berechtigte Gründe dem nicht entgegenstehen.
Die Einlegung einer Beschwerde oder eines Einspruchs führt nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
Informationen und Unterlagen, die formelCert im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens erhält und die als vertraulich anzusehen sind, werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen vertraulich behandelt.
Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlich und rechtlich zulässig, vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt.
§ 16 Beteiligung Dritter
Zur Durchführung einzelner Bestandteile eines Zertifizierungsverfahrens können geeignete externe Fachpersonen oder Stellen einbezogen werden.
Die Einbindung erfolgt entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungsverfahrens.
Soweit externe Personen oder Stellen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, werden die erforderlichen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen berücksichtigt.
Soweit für einzelne Leistungen ergänzende Bedingungen einer beteiligten Stelle gelten, werden diese dem Auftraggeber entsprechend mitgeteilt.
§ 17 Vergütung
Die Vergütung für die Zertifizierungsleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Auftragsvereinbarung.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten ergänzend die Zahlungsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der formelCuP GmbH.
Die Zahlung der vereinbarten Vergütung begründet keinen Anspruch auf eine positive Zertifizierungsentscheidung.
Werden aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Änderungen zusätzliche Leistungen erforderlich, werden Art und Vergütung dieser Leistungen vor ihrer Durchführung entsprechend vereinbart.
§ 18 Haftung und Versicherungsschutz
Für die Haftung gelten ergänzend die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der formelCuP GmbH.
Die formelCuP GmbH verfügt über betrieblichen Versicherungsschutz für ihre geschäftliche Tätigkeit.
Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den jeweils bestehenden Versicherungsverträgen und den versicherten Tätigkeiten.
Das Bestehen des Versicherungsschutzes erweitert die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftung nicht.
§ 19 Verhältnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ergänzend zu diesen Zertifizierungsbedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der formelCuP GmbH.
Für Zertifizierungsleistungen haben diese spezielleren Zertifizierungsbedingungen Vorrang, soweit sie von den allgemeinen Regelungen abweichen.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Zertifizierungsauftrag haben Vorrang.
§ 20 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gerichtsstandsvereinbarungen richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der formelCuP GmbH und den gesetzlichen Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zertifizierungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
